LSG Thüringen - Beschluss vom 19.11.2007
L 6 KR 1099/07 ER
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1441/07

LSG Thüringen - Beschluss vom 19.11.2007 (L 6 KR 1099/07 ER) - DRsp Nr. 2009/3631

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen L 6 KR 1099/07 ER

DRsp Nr. 2009/3631

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 22. August 2007 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, die Kosten einer dendritischen Zelltherapie mit vier Impfungen der Beschwerdeführerin durch Dr. N., D., zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Die am 6. März 2001 geborene Beschwerdeführerin begehrt weiterhin die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten einer dendritischen Zelltherapie im Wege der einstweiligen Anordnung.

Sie leidet an einem alveolären Rhabdomyosarkom intrathorakal links, das erstmals im Februar 2005 diagnostiziert worden war. Bis Oktober 2005 erhielt sie 9 Blöcke Chemotherapie. Am 12. September 2005 erfolgte eine Rest-Tumor-Resektion. Vom 31. Oktober 2005 bis 18. Mai 2006 wurde eine orale Erhaltungstherapie durchgeführt.