Die Entschädigung für das Gutachten vom 2. Juli 2018 wird auf 2.108,97 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht satt.
I.
Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L
Unter dem 2. Juli 2018 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er eine Vergütung von 3.676,96 Euro geltend. Dabei brachte er für die Erstellung des Gutachtens u.a. 30 Stunden unter Berücksichtigung der Honorar-gruppe M 3 in Ansatz. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung Bezug genommen.
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