LSG Thüringen - Beschluss vom 20.03.2019
L 1 JVEG 941/18

LSG Thüringen - Beschluss vom 20.03.2019 (L 1 JVEG 941/18) - DRsp Nr. 2019/8430

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 1 JVEG 941/18

DRsp Nr. 2019/8430

Die Entschädigung für das Gutachten vom 2. Juli 2018 wird auf 2.108,97 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht satt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 12 R 1227/17 beauftragte der Berichterstatter des 12. Senats mit Beweisanordnung vom 14. März 2018 den Erinnerungsführer mit der Er-stellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Unter dem 2. Juli 2018 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er eine Vergütung von 3.676,96 Euro geltend. Dabei brachte er für die Erstellung des Gutachtens u.a. 30 Stunden unter Berücksichtigung der Honorar-gruppe M 3 in Ansatz. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung Bezug genommen.