LSG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2019
L 1 JVEG 1072/18

LSG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2019 (L 1 JVEG 1072/18) - DRsp Nr. 2019/8432

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1072/18

DRsp Nr. 2019/8432

Die Entschädigung für das Gutachten vom 1. August 2018 wird auf 3.664,26 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 1 U 270/17 beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats mit Beweisanordnung vom 16. April 2018 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Unter dem 1. August 2018 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In seiner Kostenrechnung vom 7. August 2018 machte er eine Vergütung von 3.680,92 EUR geltend.