Die Entschädigung für das Gutachten vom 1. August 2018 wird auf 3.664,26 EUR festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen
Unter dem 1. August 2018 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In seiner Kostenrechnung vom 7. August 2018 machte er eine Vergütung von 3.680,92 EUR geltend.
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