LSG Thüringen - Beschluss vom 21.08.2019
L 1 JVEG 99/19
Vorinstanzen:
vom 21.08.2019

LSG Thüringen - Beschluss vom 21.08.2019 (L 1 JVEG 99/19) - DRsp Nr. 2019/14110

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen L 1 JVEG 99/19

DRsp Nr. 2019/14110

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung für das Gutachten von Dr. D. vom 22. Januar 2019 wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Beweisanordnung vom 10. Juni 2018 beauftragte die Berichterstatterin des 12. Senats im Verfahren L 12 R 368/17 den Chefarzt der Klinik für Psychiatrie Dr. D. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Unter dem 3. Juli 2018 ergänzte sie die Beweisanordnung dahingehend, dass eine testpsychologische Begutachtung durch Dipl.-Psych. B. erfolgen solle. Dr. D. erstattete am 28. November 2018 sein Gutachten.

Mit am 18. Dezember 2018 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangener "Rechnungserstellung im Auftrag von Herrn Dr. med. S. D." vom 17. Dezember 2018 machte die Erinnerungsführerin, eine ärztliche Verrechnungsstelle, für das Gutachtens einen Betrag i.H.v. 2.887,17 Euro geltend. In ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2018 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerungsführerin mit, der volle Rechnungsbetrag könne nicht entschädigt werden. Entschädigt werde nur ein Betrag i.H.v. 2.204,58 Euro. Das Gutachten sei nach § 9 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) der Honorargruppe M 2 zuzuordnen.