Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung für das Gutachten von Dr. D. vom 22. Januar 2019 wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Beweisanordnung vom 10. Juni 2018 beauftragte die Berichterstatterin des 12. Senats im Verfahren L
Mit am 18. Dezember 2018 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangener "Rechnungserstellung im Auftrag von Herrn Dr. med. S. D." vom 17. Dezember 2018 machte die Erinnerungsführerin, eine ärztliche Verrechnungsstelle, für das Gutachtens einen Betrag i.H.v. 2.887,17 Euro geltend. In ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2018 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerungsführerin mit, der volle Rechnungsbetrag könne nicht entschädigt werden. Entschädigt werde nur ein Betrag i.H.v. 2.204,58 Euro. Das Gutachten sei nach §
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