LSG Thüringen - Beschluss vom 24.04.2019
L 1 SF 238/19 B RG

LSG Thüringen - Beschluss vom 24.04.2019 (L 1 SF 238/19 B RG) - DRsp Nr. 2019/8440

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 238/19 B RG

DRsp Nr. 2019/8440

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 21. Februar 2019 gegen den Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 1 SF 1029/18 B werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 hat der Antragsteller ausdrücklich Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

Nach § 12a Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist auf die Rüge eines durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Nach § 12a Abs. 2 Satz 5 RVG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.