LSG Thüringen - Beschluss vom 26.08.2019
L 1 JVEG 691/19
Vorinstanzen:
vom 26.08.2019

LSG Thüringen - Beschluss vom 26.08.2019 (L 1 JVEG 691/19) - DRsp Nr. 2019/14111

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen L 1 JVEG 691/19

DRsp Nr. 2019/14111

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung für das Gutachten von Dr. D. vom 9. Mai 2019 wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Beweisanordnung vom 28. November 2018 beauftragte die Berichterstatterin des 3. Senats im Verfahren L 3 R 845/18 den Chefarzt der Klinik für Psychiatrie Dr. D. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Eine testpsychologische Zusatzbegutachtung wurde genehmigt. Dr. D. erstattete am 7. März 2019 sein Gutachten.

Mit am 22. März 2019 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangener "Rechnungserstellung im Auftrag von Herrn Dr. med. S. D." vom 21. März 20198 machte die Erinnerungsführerin, eine ärztliche Verrechnungsstelle, für das Gutachten einen Betrag i.H.v. 4.394,06 Euro geltend. In ihrer Verfügung vom 1. April 2019 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerungsführerin mit, der volle Rechnungsbetrag könne nicht entschädigt werden. Entschädigt werde nur ein Betrag i.H.v. 2.192,56 Euro. Das Gutachten sei nach § 9 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) der Honorargruppe M 2 zuzuordnen und statt 20 Stunden seien für die Beantwortung der Beweisfragen nur 6,66 Stunden anzusetzen.