LSG Thüringen - Urteil vom 14.12.2010
L 6 KR 746/05
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 1691/03 - 13.9.2005,

LSG Thüringen - Urteil vom 14.12.2010 (L 6 KR 746/05) - DRsp Nr. 2012/2043

LSG Thüringen, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen L 6 KR 746/05

DRsp Nr. 2012/2043

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten freiwillig versichert war.

Der 1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Auszahlung der Rente begann am 1. April 2003. Bereits seit dem 1. November 2002 war er bei der Beklagten aufgrund einer Familienversicherung über seine Ehefrau versichert, nachdem er zuvor privat krankenversichert war.

§ 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten und der Beigeladenen in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass Schwerbehinderte nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr als freiwilliges Mitglied beitreten können.

Mit Bescheid vom 6. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Familienversicherung aufgrund der Rentenzahlung ab 1. April 2003 erlischt. Da dieser die Vorversicherungszeit nicht erfüllt habe, könne eine weitere Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht erfolgen.