LSG Thüringen - Urteil vom 17.12.2013
L 6 KR 505/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 3204/06 - 16.02.2010,

LSG Thüringen - Urteil vom 17.12.2013 (L 6 KR 505/10) - DRsp Nr. 2014/5332

LSG Thüringen, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 505/10

DRsp Nr. 2014/5332

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Februar 2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 0,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Rezepturzuschlag nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) angefallen ist.

Die Klägerin ist Inhaberin der M.-Apotheke in W ... Die bei der Beklagten versicherte S. H. (nachfolgend: Versicherte) leidet unter einer neurogenen Blasenlähmung. Der behandelnde Facharzt für Urologie Dr. T. L. verordnete ihr unter dem 19. Mai, 20. Juni sowie 18. Juli 2005 Oxybutynin-Fertigspritzen. Auf den Verordnungen findet sich der Vermerk:

"Oxybutynin-Fertigspritzen 0,1 % 10 ml Applikationsbedingte Einzelanfertigung auf Grund Rezepturstabilität erforderlich. Jede Flasche frisch vor Abgabe herstellen. 100 Einzelanfertigungen (18. Juli 2005: 100 einzelangefertigte Spritzen)"