LSG Thüringen - Urteil vom 26.11.2013
L 3 SF 913/12 EK
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 356/09
SG Gotha - S 7 KA 3495/04,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.11.2013 (L 3 SF 913/12 EK) - DRsp Nr. 2014/5331

LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 3 SF 913/12 EK

DRsp Nr. 2014/5331

Es wird festgestellt, dass das Gerichtsverfahren mit dem erstinstanzlichen Az.: S 7 KA 3495/04 - Sozialgericht Gotha - und dem zweitinstanzlichen Az.: L 11 KA 356/09 - Thüringer Landessozialgericht - unangemessen lange gedauert hat.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen einer überlangen Dauer dieses Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens aus dem Vertragsarztrecht hat, das erstinstanzlich mit dem Aktenzeichen S 7 KA 3495/04 bei dem Sozialgericht Gotha und im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KA 356/09 - Thüringer Landessozialgericht - geführt wurde.

Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie führt seit Jahren verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegen die K.