LSG Thüringen - Urteil vom 26.11.2013
L 6 KR 433/12
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 1353/10 - 31.01.2012,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.11.2013 (L 6 KR 433/12) - DRsp Nr. 2015/7753

LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 433/12

DRsp Nr. 2015/7753

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten erhobenen Zusatzbeitrages.

Der Kläger war bei der ..., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend ebenfalls: Beklagte), gesetzlich krankenversichert. Ihr Verwaltungsrat beschloss am 1. Februar 2010 eine Änderung der §§ 7, 11 und 12 ihrer Satzung, wodurch von allen Mitgliedern ab 1. Februar 2010 ein Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro monatlich, unabhängig vom jeweiligen Einkommen, erhoben wird. Der Zusatzbeitrag wurde erstmals am 31. März 2010 fällig. Das Bundesversicherungsamt genehmigte die Satzungsänderung am 2. März 2010.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2010 die Festsetzung des Zusatzbeitrages mit. Es enthält einen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde durch die als sog. Infopost verschickt. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch vom 21. Februar 2010 war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010).