LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2015
26 Sa 1513/14
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 15 Abs. 2 S. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 1; KSchG § 24 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 96/13

Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited als Betrieb im Sinne des KündigungsschutzgesetzesUnwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Flugkapitäns aufgrund nachwirkenden Kündigungsschutzes zugunsten des Ersatzmitgliedes der PersonalvertretungGrundsätze zur Auslegung eines Klageantrags als allgemeiner Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit etwaiger weiterer Kündigungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 26 Sa 1513/14 - Aktenzeichen 26 Sa 1632/14

DRsp Nr. 2017/11462

Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Flugkapitäns aufgrund nachwirkenden Kündigungsschutzes zugunsten des Ersatzmitgliedes der Personalvertretung Grundsätze zur Auslegung eines Klageantrags als allgemeiner Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit etwaiger weiterer Kündigungen

1. Bei dem Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited handelt es sich angesichts des besonderen Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG um einen Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Luftverkehrsbetriebe stellen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG unabhängig von einer betrieblichen Organisation im Inland Betriebe iSd. KSchG dar. 2. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Flugzeuge eines Luftverkehrsbetriebs in Deutschland stationiert sind. Das Eingreifen der Fiktionswirkung setzt auch nicht voraus, dass sämtliche Luftfahrzeuge ausschließlich oder überwiegend im deutschen Luftraum eingesetzt werden. Ausreichend ist, dass deutsches Recht - und damit das Kündigungsschutzgesetz - überhaupt anzuwenden ist. 3. § 15 KSchG findet auf Mitglieder einer aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 errichteten Personalvertretung Anwendung. Das gilt auch für die herangezogenen Ersatzmitglieder und nach der Vertretung nachwirkend für ein Jahr, § Abs. Satz 2 .