BSG - Beschluss vom 09.05.2007
B 12 KR 1/07 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4375/06
SG Karlsruhe, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1342/06

Mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache, Verweigerung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 1/07 B

DRsp Nr. 2007/13007

Mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache, Verweigerung von Prozesskostenhilfe

Im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung ist ein über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus erweiterter Beurteilungsspielraum eröffnet, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat entgegen § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) nur zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Eine inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils ist demgegenüber kein Revisionszulassungsgrund.