BVerfG - Beschluß vom 20.09.1995
1 BvR 597/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 3 ; SGB V § 85 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 1588
NVwZ 1996, 781
NZS 1996, 237
SGb 1996, 221
SozR 3-2500 § 85 Nr. 9
SozSich 1996, 397
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RKa 15/93
BSG, vom 24.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RKa 21/93

Mangelnde Grundrechtsfähigkeit einer kassenärztlicher Vereinigung als Träger öffentlicher Aufgaben

BVerfG, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 597/95

DRsp Nr. 1997/5222

Mangelnde Grundrechtsfähigkeit einer kassenärztlicher Vereinigung als Träger öffentlicher Aufgaben

Eine kassenärztliche Vereinigung kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts vorgehen, mit dem die Kürzung von Honoraransprüchen von Kassenärzten aufgrund eines von ihr erlassenen Honorarverteilungsmaßstabes aufgehoben wurde. Denn eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig, als sie in ihrer Funktion der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben durch den von ihr beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 3 ; SGB V § 85 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, eine kassenärztliche Vereinigung, wendet sich gegen zwei Urteile des Bundessozialgerichts, mit denen die Klagen von Kassenärzten gegen die Kürzung von Honoraren aufgrund des von der Beschwerdeführerin erlassenen Honorarverteilungsmaßstabes Erfolg hatten. Sie macht geltend, das Gericht habe ihr in Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Grundrecht auf Honorarverteilung in autonomer Rechtsetzung dadurch verletzt, daß es die von ihr erlassene Satzungsregelung für unwirksam erklärt habe.

II.