BVerfG - Beschluß vom 23.01.1997
1 BvR 1317/86
Normen:
ÄG (Ärztegesetz) Hamburg § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 3 ; HEZG (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz);
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1997, 179
HVBG-INFO 1997, 600
JuS 1997, 939
NJW 1997, 1634
NVwZ 1997, 783
NZS 1997, 171

Mangelnde Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts - hier: Hamburger Ärztekammer - bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

BVerfG, Beschluß vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1317/86

DRsp Nr. 2004/16345

Mangelnde Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts - hier: Hamburger Ärztekammer - bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

1. Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht anwendbar. 2. Die Ärztekammer Hamburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; das unselbständige Versorgungswerk als Träger der Pflichtversicherung der Hamburger Ärzteschaft teilt den Rechtsstatus der Kammer. Es ist Teil des Systems der sozialen Sicherung und erfüllt damit eine öffentliche Aufgabe. 3. Die Auseinandersetzung um eine sinnvolle und zweckmäßige Gestaltung der in Erfüllung einer sozialstaatlichen Aufgabe gewährten Hinterbliebenenversorgung und die Abgrenzung der Teilzuständigkeiten der einzelnen Sicherungssysteme vollzieht sich nicht im Geltungsbereich von Grundrechten der betroffenen Versicherungsträger.

Normenkette:

ÄG (Ärztegesetz) Hamburg § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 3 ; HEZG (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz);

Gründe: