LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2007
10 Sa 505/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2183/04

Mangels Abmahnung unbegründete Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 505/07

DRsp Nr. 2008/4325

Mangels Abmahnung unbegründete Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers

1. Trägt die Arbeitgeberin lediglich vor, es sei vor Ausspruch der Kündigung zu einer "auffälligen Veränderung im Arbeitstempo" des Arbeitnehmers gekommen, kann das Gericht aufgrund dieses unsubstantiierten Vortrags nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer das geschuldete Arbeitspensum wegen einer exzessiven privaten Nutzung des Dienst-Computers nicht erbracht hat.2. Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung durch eine Abmahnung unmissverständlich klarzumachen, dass die Nutzung des Dienst-Computers zum Betrachten von erotischen Bildern nicht geduldet wird und im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich zieht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (noch) über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 06.12.2004 zum 28.02.2005, die die Beklagte auf eine unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PCs während der Arbeitszeit stützt.

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.01.1999 im Baubetrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einer Bruttomonatsvergütung von EUR 3.500,00 als Bauleiter beschäftigt.