Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des beklagten Universitätsklinikums beendet worden ist.
Der Kläger ist bzw. war bei dem beklagten Universitätsklinikum seit dem 1. Juli 2002 als Krankenpfleger zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 2.595,00 brutto beschäftigt. Er war ausschließlich tätig auf der Station PS 09 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (
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