LAG Köln - Urteil vom 28.06.2005
9 Sa 1623/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2650/04

Mangels Abmahnung unwirksame fristlose Kündigung bei Überreichung ehrverletzender Fotos an Arbeitskollegen

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1623/04

DRsp Nr. 2006/27891

Mangels Abmahnung unwirksame fristlose Kündigung bei Überreichung ehrverletzender Fotos an Arbeitskollegen

»Verhaltensbedingte Kündigung wegen Übergabe von Fotografien, mit denen in ehrverletzender Weise auf das häufige Zähneputzen eines Arbeitskollegen angespielt wird.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des beklagten Universitätsklinikums beendet worden ist.

Der Kläger ist bzw. war bei dem beklagten Universitätsklinikum seit dem 1. Juli 2002 als Krankenpfleger zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 2.595,00 brutto beschäftigt. Er war ausschließlich tätig auf der Station PS 09 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung.