LAG Chemnitz - Urteil vom 12.06.2003
2 Sa 792/02
Normen:
BGB § 626 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5100/02

Manipulation der Zeiterfassung; verdeckte Videoüberwachung; Anforderung an das Bestreiten des auf die Überwachung gestützten Vorwurfs; außerordentliche Kündigung; Beweisverwertungsverbot, Videoüberwachung, Bestreiten

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 792/02

DRsp Nr. 2004/1792

Manipulation der Zeiterfassung; verdeckte Videoüberwachung; Anforderung an das Bestreiten des auf die Überwachung gestützten Vorwurfs; außerordentliche Kündigung; Beweisverwertungsverbot, Videoüberwachung, Bestreiten

»Der Gegner ist von seiner Obliegenheit, den Tatsachenvortrag der anderen Seite prozessordnungsgemäß zu bestreiten, nicht deshalb entbunden, weil der Vortrag auf einer durch verdeckte Videoüberwachung gewonnenen Information beruht. Ein etwaiges Beweisverwertungsverbot enthält kein "Vortragsverbot".«

Normenkette:

BGB § 626 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung vom 16.02.2001, dem Kläger zugegangen am selben Tage, sein Ende gefunden hat. Hilfsweise ist die Kündigung auch ordentlich zum 30.06.2001 erklärt. Auch dagegen wendet sich der Kläger.

Der Kläger ist seit 15.12.1991 bei der Beklagten als Kommissionierer in deren Lager in ... beschäftigt. Von dort aus werden Filialen des Lebensmittel-Einzelhandels beliefert. Tätig sind ca. 400 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist errichtet.

Der Kläger war in der Nachtschicht im Bereich OES (Obst-Einkaufs-Stelle) eingesetzt.