LAG Chemnitz - Urteil vom 12.06.2003
2 Sa 790/02
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 626 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5048/02

Manipulation der Zeiterfassung; Videoüberwachung; außerordentliche fristlose Kündigung; Persönlichkeitsrecht, Videoüberwachung, Manipulation Zeiterfassung

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 790/02

DRsp Nr. 2004/1791

Manipulation der Zeiterfassung; Videoüberwachung; außerordentliche fristlose Kündigung; Persönlichkeitsrecht, Videoüberwachung, Manipulation Zeiterfassung

»1. Zulässigkeit der Videoüberwachung bei vermuteter Manipulation der Zeiterfassung durch gesamte Nachtschicht unter Beteiligung des Nachtschichtleiters, wenn der Täter zwar nicht erkennbar ist, aus den Zeitpunkten der Manipulation mit seiner Stechkarte in Verbindung mit den Aufzeichnungen aber auf ihn geschlossen werden kann. 2. Durch Videoüberwachung gewonnene Informationen dürfen zunächst einmal vorgetragen werden. Ein etwaiges Beweisverwertungsverbot steht dem nicht entgegen. Die Offenbarung der Art der Informationsbeschaffung entbindet nicht von der prozessualen Obliegenheit, sich zu den vorgetragenen Tatsachen zu erklären, sollen diese nicht als unstreitig angesehen werden.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 626 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung vom 16.02.2001, dem Kläger zugegangen am selben Tage, sein Ende gefunden hat. Hilfsweise ist die Kündigung auch ordentlich zum 31.03.2001 erklärt. Auch dagegen wendet sich der Kläger.