Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) Art. 1,; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) Art. 2; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) Art. 3;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Luxemburg), vom 29.04.2010
Massenentlassungen; Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person anordnenden Entscheidung; Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer; Gleichsetzung des Liquidators mit dem Arbeitgeber; David Claes (C-235/10), Sophie Jeanjean (C-236/10), Miguel Rémy (C-237/10), Volker Schneider (C-238/10) und Xuan-Mai Tran (C-239/10) gegen Landsbanki Luxembourg
Massenentlassungen; Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person anordnenden Entscheidung; Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer; Gleichsetzung des Liquidators mit dem Arbeitgeber; David Claes (C-235/10), Sophie Jeanjean (C-236/10), Miguel Rémy (C-237/10), Volker Schneider (C-238/10) und Xuan-Mai Tran (C-239/10) gegen Landsbanki Luxembourg
1. Die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin gehend auszulegen, dass sie auf die Einstellung der Tätigkeiten eines Arbeit gebenden Betriebs infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der dessen Auflösung und Liquidation wegen Insolvenz angeordnet wird, anwendbar sind, selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften im Fall einer solchen Einstellung der Tätigkeiten eine Auflösung der Arbeitsverträge der Angestellten mit sofortiger Wirkung vorsehen.
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