LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2016
11 Sa 1711/15
Normen:
KschG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KschG § 17 Abs. 2 S. 1-2; KschG § 17 Abs. 3 S. 2-3; BGB § 134; BetrVG § 76; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3331/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungUnwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und fehlender Stellungnahme des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1711/15

DRsp Nr. 2018/10995

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Unwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und fehlender Stellungnahme des Betriebsrats

1. Beratungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG müssen grundsätzlich mit dem Betriebsrat als Kollegialorgan erfolgen. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG enthält keine Bestimmung, dass Beratungen in anderen oder mit anderen Gremien diese Beratungen ersetzen. 2. Beratungen in der Einigungsstelle sind keine Konsultationen im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG, da es sich bei Betriebsrat und Einigungsstelle um verschiedene Gremien mit unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschiedlichen Aufgaben handelt. Die Einigungsstelle ist für die Betriebsparteien "neutrale Dritte". 3. Der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Eine Massenentlassungsanzeige ist fehlerhaft, wenn die Arbeitgeberin der Bundesanstalt für Arbeit eine Stellungnahme des Betriebsrats und den darin in Bezug genommenen anwaltlichen Schriftsatz nicht übermittelt.