LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2016
15 Sa 1953/15
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 76;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 3172/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungUnwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem VerhandlungsangebotBerücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1953/15

DRsp Nr. 2018/11000

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Unwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot Berücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

1. Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung sind unabhängig von einer Rüge des Arbeitnehmers auch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich aus einem Vortrag des Arbeitgebers oder eingereichten Unterlagen ergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht zuvor einen Hinweis nach § 6 KSchG gegeben hat. 2. Verhandlungen in der Einigungsstelle gemäß § 111 S. 1 BetrVG sind keine Beratungen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG.

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.10.2015 - 57 Ca 3172/15 - wird teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 13.02.2015 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2015 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 76;

Tatbestand: