LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2016
15 Sa 605/16
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1-2; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9498/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungUnwirksame Massenentlassungsanzeige vor Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat und unverhältnismäßig kurzer Fristsetzung zur abschließenden Stellungnahme

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 605/16

DRsp Nr. 2018/11238

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Unwirksame Massenentlassungsanzeige vor Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat und unverhältnismäßig kurzer Fristsetzung zur abschließenden Stellungnahme

1. Gemäß § 17 Abs. 2 KSchG darf die Arbeitgeberin eine Massenentlassung erst vornehmen, nachdem das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist. 2. Das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ist jedenfalls dann nicht abgeschlossen, bevor die Arbeitgeberin dem Betriebsrat nach der Erteilung aller zweckdienlichen Auskünfte nicht genügend Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme gegeben hat. 3. Eine dem Betriebsrat eingeräumte Frist für die abschließende Stellungnahme von nicht einmal 24 Stunden ist den Umständen nach zu kurz, wenn der Betriebsrat als Kollegialorgan keine realistische Möglichkeit hat, tatsächlich eine Stellungnahme abzugeben. Jedenfalls ist dem Betriebsrat die Einhaltung einer derart kurzen Frist nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG nicht zumutbar.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.03.2016 - 18 Ca 9498/15 - abgeändert: