LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2016
3 Sa 1268/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1-2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 76; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 2220/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungWirksame Massenentlassungsanzeige bei Verhandlungsangebot im Rahmen der Einigungsstelle und glaubhaften Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 1268/15 - Aktenzeichen 3 Sa 1707/15

DRsp Nr. 2018/10991

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Wirksame Massenentlassungsanzeige bei Verhandlungsangebot im Rahmen der Einigungsstelle und glaubhaften Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Betriebsrats

1. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG geht über eine bloße Anhörung deutlich hinaus, so dass die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat über die Entlassungen oder die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln oder ihm dies zumindest anzubieten hat. 2. Ein Schreiben der Arbeitgeberin, in dem sie im letzten Absatz erklärt, dass sie sich freut, die Beratungen über die Vermeidung von Entlassungen in der Einigungsstelle fortsetzen zu können, und in dem sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt, dass sie oder ihre gesetzlichen Vertreter auch für Beratungen außerhalb der Einigungsstelle zur Verfügung stehen, wobei sie als einen Verhandlungsgegenstand die Möglichkeit der Errichtung von Transfergesellschaften benennt, erfüllt das gesetzliche Erfordernis eines ausdrücklichen Beratungsangebotes im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG.