LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.07.2016
4 Sa 72/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1-2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 76; BetrVG § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 2598/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungWirksame Massenentlassungsanzeige bei Verhandlungsangebot im Rahmen der Einigungsstelle und glaubhaften Darlegungen der Arbeitgeberin zum Beratungsstand

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 72/16

DRsp Nr. 2018/11240

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Wirksame Massenentlassungsanzeige bei Verhandlungsangebot im Rahmen der Einigungsstelle und glaubhaften Darlegungen der Arbeitgeberin zum Beratungsstand

1. Die Arbeitgeberin kann die ihr obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG und § 111 Satz 1 BetrVG gleichzeitig erfüllen, soweit diese übereinstimmen. Dazu muss der Betriebsrat jedoch klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen. 2. Fordert die Arbeitgeberin den Betriebsrat schriftlich konkret auf, die "Beratungen über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen" in der nächsten Einigungsstellensitzung fortzusetzen, nimmt die Arbeitgeberin (für den anwaltlich vertretenen Betriebsrat ersichtlich) auf den Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG Bezug und stellt klar, dass in der Einigungsstelle auch die Konsultationen gemäß § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt werden. 3. Die Betriebsparteien können die Konsultationen gemäß § 17 Abs. 2 KSchG auch im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich und Sozialplan durchführen.