ArbG Berlin vom 07.06.2005
79 Ca 8986/05
Normen:
KSchG § 17 § 18 ;

Massenentlassungsanzeige

ArbG Berlin, vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 79 Ca 8986/05

DRsp Nr. 2006/27274

Massenentlassungsanzeige

Eine Kündigung, die nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit anzeigenpflichtig ist, ist dann unwirksam, wenn die Anzeige nach Zugang der Kündigung erfolgt (§ 18 KSchG). Dies ergibt eine Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 27.01.2005.

Normenkette:

KSchG § 17 § 18 ;

Hinweise:

Die Berufung wurde zugelassen