ArbG Berlin - Urteil vom 30.09.2009
55 Ca 7676/09
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1;

Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung

ArbG Berlin, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 55 Ca 7676/09

DRsp Nr. 2010/9922

Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung

1. Unter "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist nicht allein der Zugang einer arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung zu verstehen, sondern auch der Zugang einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung. 2. Die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG tritt bei Erreichen der Schwellenwerte aus § 17 Abs. 1 Nr. 1. bis 3. KSchG durch eine Massen-Änderungskündigung für den Arbeitgeber unabhängig davon ein, welches Belastungspotential für den Arbeitsmarkt der Massen-Änderungskündigung tatsächlich innewohnt. 3. Entwicklungen nach dem Ausspruch der Massen-Änderungskündigung sind ohne Bedeutung für die Anzeigepflicht. Insbesondere verbleibt es bei der Anzeigepflicht vor Ausspruch der Massen-Änderungskündigung, kommt es nach dem Ausspruch der Änderungskündigungen zu deren unbedingter Annahme oder deren Annahme unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung nach § 2 Satz 1 KSchG durch die betroffenen Arbeitnehmer. 4. Unter Missachtung der Anzeigepflicht ausgesprochene Änderungskündigungen sind rechtsunwirksam. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer auch dann uneingeschränkt berufen, hat er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen.