ArbG Berlin, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 2063/15
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchBetriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 23 Sa 1347/15
DRsp Nr. 2016/10045
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchBetriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin
1. Eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin in dem Betrieb der Arbeitgeberin entgegenstehen; die Stilllegung des gesamten Betriebes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, da es nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG der Arbeitgeberin überlassen ist, wie sie ihr Unternehmen führt, ob sie es weiterführt oder seine Betätigungsfelder einschränkt oder Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornimmt.
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