BAG - Urteil vom 24.02.2005
2 AZR 207/04
Normen:
KSchG § 1 § 17 ; BetrVG § 111 § 113 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 497
AuR 2005, 343
BAGReport 2005, 324
DB 2005, 1524
DB 2005, 1576
NZA 2005, 766
ZIP 2005, 1330
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1537/02
ArbG Limburg, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 359/02

Massenkündigung; Nachteilsausgleich; Schwellenwert - Ordentliche, betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung; hilfsweise Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich; Bestimmung der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG und iSv. § 111 BetrVG

BAG, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 207/04

DRsp Nr. 2005/8981

Massenkündigung; Nachteilsausgleich; Schwellenwert - Ordentliche, betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung; hilfsweise Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich; Bestimmung der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG und iSv. § 111 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG ist nicht die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern in dem der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung maßgebend. 2. Es kommt für den Schwellenwert nicht auf die Anzahl der im konkreten Zeitpunkt der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer an. Es ist auf die Regelanzahl abzustellen. Dies ist nicht die durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem bestimmten Zeitraum, sondern die normale Beschäftigtenzahl des Betriebes, dh. diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen, also bei regelmäßigem Gang des Betriebes kennzeichnend ist. 3. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Er muss also sowohl die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer als auch die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer im Streitfall beweisen.