BAG - Urteil vom 15.01.2015
6 AZR 646/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG vom 10. September 1998) § 1 Abs. 1; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG vom 10. September 1998) § 5 Abs. 2; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG vom 10. September 1998) § 5 Abs. 3; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG vom 10. September 1998) § 8 Abs. 1 S. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 12 Abs. 1, Anlage 3;
Fundstellen:
AP TVÜ § 12 Nr. 8
AUR 2015, 199
AUR
EzA-SD 2015, 9
NZA 2015, 640
NZA-RR 2015, 272
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1018/12
ArbG München, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 179/12

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anspruch auf Strukturausgleich

BAG, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 646/13

DRsp Nr. 2015/5358

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anspruch auf Strukturausgleich

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Nach dem Stichtagsprinzip des Strukturausgleichs (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) und der Überschrift in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund ist Stichtag für den Anspruch auf den Strukturausgleich der erste Geltungstag des neuen Tarifrechts und maßgeblich die Vergütungsgruppe "bei In-Kraft-Treten TVÜ". Für den Strukturausgleich kommt es ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an. 2. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 3 TVÜ-Bund sieht bei einer Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD keinen Strukturausgleich vor, wenn der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert ist. Eine ergänzende Auslegung der Anlage 3 TVÜ-Bund dahin gehend, dass ein Strukturausgleich auch den zunächst aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen und dann in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, ist nicht möglich. Es ist schon nicht erkennbar, dass insoweit eine unbewusste Regelungslücke besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Lückenschließung wegen mehrerer Ausgestaltungsmöglichkeiten den Tarifvertragsparteien vorbehalten.