LAG Hamm - Urteil vom 03.07.2003
11 (5) Sa 985/02
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 560/01 - 23.05.2002,

Maßgeblichkeit der Beurteilung während des Rechtsstreits infolge einer Konkurrentenklage - Auswirkungen eines Qualifikationsvorsprungs - Prinzip der Bestenauslese

LAG Hamm, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 11 (5) Sa 985/02

DRsp Nr. 2003/12598

Maßgeblichkeit der Beurteilung während des Rechtsstreits infolge einer Konkurrentenklage - Auswirkungen eines Qualifikationsvorsprungs - Prinzip der Bestenauslese

»1. Wird während eines sich über mehr als zwei Jahre erstreckenden Stellenbesetzungsverfahrens einer der Bewerber neu beurteilt, so ist diese neue Beurteilung fortan maßgebliche Grundlage der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.2. Weist die klagende Bewerberin bei dem Vergleich der jeweils letzten Beurteilungen gegenüber dem von der Behörde favorisierten Mitbewerber einen Vorsprung von zwei Notenstufen innerhalb eines fünfstufigen Benotungsschemas auf ( "5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" gegenüber "3 Punkte(n) = entspricht voll den Anforderungen"), so wird der so belegte Qualifikationsvorsprunga) weder durch die nicht näher spezifizierten Ausführungen der Behörde ausgeglichen, die nominelle Differenz um zwei Notenstufen sei tatsächlich geringer,- weil es sich bei der schlechteren Beurteilung um eine Regelbeurteilung und bei der besseren Beurteilung der klagenden Bewerberin um eine Anlassbeurteilung handele,