LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2021
26 Sa 1106/20
Normen:
ZPO § 313b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2044/18

Maßgeblichkeit der Hauptanträge für vorinstanzliche GebührenZulässigkeit der Streitwertkorrektur im RechtsmittelverfahrenVerbindlichkeit der Kostengrundentscheidung des RechtsmittelgerichtsKeine Berücksichtigung von erstinstanzlich zurückgenommenen Anträgen bei der Kostenquotelung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 26 Sa 1106/20

DRsp Nr. 2021/11722

Maßgeblichkeit der Hauptanträge für vorinstanzliche Gebühren Zulässigkeit der Streitwertkorrektur im Rechtsmittelverfahren Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung des Rechtsmittelgerichts Keine Berücksichtigung von erstinstanzlich zurückgenommenen Anträgen bei der Kostenquotelung

1) Wird letztinstanzlich einem Hauptantrag stattgegeben, richten sich idR auch die vorinstanzlichen Gebührenstreitwerte nach den Hauptanträgen, und zwar unabhängig davon, ob erstinstanzlich über die - von der Entscheidung über den Hauptantrag (auflösend) abhängigen - Hilfsanträge entschieden worden war, weil eine Vorinstanz den Hauptantrag abschlägig beschieden hatte. 2) § 63 Abs. 3 GKG sieht für den Fall, dass das Arbeitsgericht bereits eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert getroffen hat, für die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit einer Korrektur vor. Durch § 63 Abs. 3 GKG soll das Rechtsmittelgericht es sicherstellen können, dass nicht aufgrund einer von seiner Auffassung abweichenden Festsetzung des Streitwerts seitens der unteren Instanz eine andere Verteilung der Kostenlast herbeigeführt wird, als sie sich bei einer abweichenden Rechtsauffassung hinsichtlich des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht ergibt.