ArbG Berlin, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2044/18
Maßgeblichkeit der Hauptanträge für vorinstanzliche GebührenZulässigkeit der Streitwertkorrektur im RechtsmittelverfahrenVerbindlichkeit der Kostengrundentscheidung des RechtsmittelgerichtsKeine Berücksichtigung von erstinstanzlich zurückgenommenen Anträgen bei der Kostenquotelung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 26 Sa 1106/20
DRsp Nr. 2021/11722
Maßgeblichkeit der Hauptanträge für vorinstanzliche GebührenZulässigkeit der Streitwertkorrektur im RechtsmittelverfahrenVerbindlichkeit der Kostengrundentscheidung des RechtsmittelgerichtsKeine Berücksichtigung von erstinstanzlich zurückgenommenen Anträgen bei der Kostenquotelung
1) Wird letztinstanzlich einem Hauptantrag stattgegeben, richten sich idR auch die vorinstanzlichen Gebührenstreitwerte nach den Hauptanträgen, und zwar unabhängig davon, ob erstinstanzlich über die - von der Entscheidung über den Hauptantrag (auflösend) abhängigen - Hilfsanträge entschieden worden war, weil eine Vorinstanz den Hauptantrag abschlägig beschieden hatte.2) § 63 Abs. 3GKG sieht für den Fall, dass das Arbeitsgericht bereits eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert getroffen hat, für die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit einer Korrektur vor.Durch § 63 Abs. 3GKG soll das Rechtsmittelgericht es sicherstellen können, dass nicht aufgrund einer von seiner Auffassung abweichenden Festsetzung des Streitwerts seitens der unteren Instanz eine andere Verteilung der Kostenlast herbeigeführt wird, als sie sich bei einer abweichenden Rechtsauffassung hinsichtlich des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht ergibt.
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