BSG - Urteil vom 17.06.2008
B 1 KR 24/07 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 § 27a Abs. 1 ; SGG § 193 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 53/03
SG Magdeburg, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 255/03

Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, Kostenerstattung bei Wahlrecht privat und gesetzlich versicherter Ehegatten

BSG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen B 1 KR 24/07 R

DRsp Nr. 2008/20332

Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, Kostenerstattung bei Wahlrecht privat und gesetzlich versicherter Ehegatten

Ehegatten, die unterschiedlichen Krankenversicherungssystemen angehören, haben bei sich überschneidenden Ansprüchen auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gegen ihre gesetzliche und private Krankenversicherung ein Wahlrecht. Dabei lässt nur die vollständige, nicht aber die lediglich bedingte Erfüllung des Anspruchs gegen die private Krankenversicherung auch den gleichgerichteten, sich inhaltlich überschneidenden Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung erlöschen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 § 27a Abs. 1 ; SGG § 193 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) in Höhe von 1.550,92 Euro.