BAG - Urteil vom 25.05.2004
3 AZR 15/03
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4 ( § 1 Abs. 1 S. 4 a.F.), BGB § 242 (Gleichbehandlung) § 612a ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 255
VersR 2005, 668
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 46/02
ArbG Mannheim, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 385/00

Maßregelungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz bei betrieblicher Alterversorgung

BAG, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 15/03

DRsp Nr. 2005/6029

Maßregelungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz bei betrieblicher Alterversorgung

Orientierungssätze:1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer. Das Gebot der Gleichbehandlung greift erst dann ein, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt. Der aus der Summe individuell zugesagter Rentenleistungen ermittelte mathematische Durchschnittswert ersetzt eine solche Regel nicht.2. Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB kann nur dann verletzt sein, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Grund für die benachteiligende Maßnahme gewesen ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Senat hat deshalb offen gelassen, inwieweit ein Abkehrwille oder frühere Kündigungen des Arbeitnehmers für die Versagung zusätzlicher Versorgungsleistungen eine sachliche Rechtfertigung liefern können, die eine Diskriminierung iSd. § 612a BGB ausschließt.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4 ( § 1 Abs. 1 S. 4 a.F.), BGB § 242 (Gleichbehandlung) § 612a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger neben den Leistungen aus einer Direktversicherung eine weitere von der Beklagten zu gewährende betriebliche Altersversorgung zusteht.