SG Stuttgart, vom 06.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Eg 4619/96
Materiell-rechtliche Ausschlußfristen beim Anspruch auf Erziehungsgeld, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen L 1 Eg 1219/97
DRsp Nr. 2006/23819
Materiell-rechtliche Ausschlußfristen beim Anspruch auf Erziehungsgeld, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auch auf Anträge, welche die Berücksichtigung des aktuellen anstelle des historischen Einkommens zum Ziel haben, ist die Frist des § 4 Abs 2BErzGG id Fassung vom 21.1.1992 anzuwenden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei materiell-rechtlichen Ausschlußfristen wie der des § 4 Abs 2BErzGG nicht zulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]