BAG - Urteil vom 27.02.2019
10 AZR 340/18
Normen:
HGB § 74c Abs. 1 S. 1; HGB § 74c Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2, Nr. 5; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP HGB § 74c Nr. 23
ArbRB 2019, 201
AuR 2019, 338
BAGE 166, 36
BB 2019, 1395
DStR 2019, 1583
DZWIR 2019, 450
EzA HGB § 74c Nr. 37
EzA ZPO 2002 § 322 Nr. 4
EzA-SD 2019, 5
NJW 2019, 2257
NZA 2019, 837
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 38/17
ArbG Neumünster, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1293 a/14

Materielle Rechtskraft eines klageabweisenden ArbeitsgerichtsurteilsErneute Klage bei nicht eindeutiger Entscheidungsformel im UrteilAuskunftsanspruch und Nachweis über anderweitige Einkünfte während der Karenzzeit eines WettbewerbsverbotsZumutbarkeit der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung zur Erfüllung des Auskunftsanspruches über erzielte EinkünfteBerücksichtigung anderweitigen Verdienstes während der Karenzzeit erst zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

BAG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 340/18

DRsp Nr. 2019/7665

Materielle Rechtskraft eines klageabweisenden Arbeitsgerichtsurteils Erneute Klage bei nicht eindeutiger Entscheidungsformel im Urteil Auskunftsanspruch und Nachweis über anderweitige Einkünfte während der Karenzzeit eines Wettbewerbsverbots Zumutbarkeit der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung zur Erfüllung des Auskunftsanspruches über erzielte Einkünfte Berücksichtigung anderweitigen Verdienstes während der Karenzzeit erst zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

1. Für die Anrechnung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft während der Karenzzeit erzielten Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB ist maßgeblich, ob der Gewinn innerhalb des Karenzzeitraums realisiert wird. Davon ist auszugehen, wenn der frühere Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen während des Karenzzeitraums in der Weise erbracht hat, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist. 2. Besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite der Entscheidungsformel eines vollstreckbaren Urteils, weil sie den Umfang der geschuldeten Leistung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, kann der Gläubiger erneut Klage gegen den Schuldner erheben. Orientierungssätze: