BVerwG - Urteil vom 13.12.2000
1 D 34.98
Normen:
BBG § 54 S. 1, 3, § 55 S. 2, § 56 Abs. 2, § 77 Abs. 1 S. 1; BDO §§ 25, 56 Abs. 3 S. 4, § 61 Abs. 1 S. 1; StPO § 251 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2001, 699
NJW 2001, 3280
Vorinstanzen:
I. BDiG - Kammer X - ... - Urteil vom 20.02.1998 - BDiG X VL 28/97,

Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des Untersuchungsführers gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO; Einführen der Aussage eines verstorbenen Zeugen durch Verlesen (§ 25 BDO i.V.m. § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO); Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 55 Satz 2 BBG; grundsätzliche Pflicht zur Befolgung auch rechtswidriger dienstlicher Anordnungen; keine Pflicht zur Befolgung offenkundig und in schwerer Weise rechtswidriger Anordnungen; Pflichtwidrigkeit der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber dem Vorgesetzten oder eines anderen Mitarbeiters des Dienstherrn; Bestätigung der Gehaltskürzung auf die Dauer von 36 Monaten.

BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 D 34.98

DRsp Nr. 2001/9001

Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des Untersuchungsführers gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO; Einführen der Aussage eines verstorbenen Zeugen durch Verlesen (§ 25 BDO i.V.m. § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO); Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 55 Satz 2 BBG; grundsätzliche Pflicht zur Befolgung auch rechtswidriger dienstlicher Anordnungen; keine Pflicht zur Befolgung offenkundig und in schwerer Weise rechtswidriger Anordnungen; Pflichtwidrigkeit der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber dem Vorgesetzten oder eines anderen Mitarbeiters des Dienstherrn; Bestätigung der Gehaltskürzung auf die Dauer von 36 Monaten.

»Ein Beamter verletzt die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, wenn er wegen innerdienstlicher Vorgänge gegen seinen Vorgesetzten oder einen anderen Mitarbeiter seines Dienstherrn eine wissentlich unwahre oder leichtfertig eine in schwerwiegender Weise verdächtigende Strafanzeige erstattet. Ein Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Beamter eine solche Strafanzeige erstattet, ohne zuvor alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um eine Klärung der streitigen Angelegenheit durch die Verwaltung herbeizuführen.«

Normenkette:

BBG § 54 S. 1, 3, § 55 S. 2, § 56 Abs. 2, § 77 Abs. 1 S. 1; BDO §§ 25, 56 Abs. 3 S. 4, § 61 Abs. 1 S. 1; StPO § 251 Abs. 2 S. 2;