BAG - Urteil vom 22.07.2010
8 AZR 144/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 779; BGB § 780; BGB § 781; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 545
NJW 2011, 630
NZA 2011, 743
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 88/08
ArbG München, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7669/07

Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Anspruch auf Herausgabe dieser Urkunde; Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Anfechtung

BAG, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 144/09

DRsp Nr. 2010/19885

Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Anspruch auf Herausgabe dieser Urkunde; Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Anfechtung

1. Wer ein notarielles Schuldanerkenntnis (hier wegen Unterschlagungen) abgibt, weiß dass in der gegebenen Situation gerade das Bestehen und die Höhe des zu ersetzenden Schadens klärungsbedürftig sind; er ist deshalb mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe nicht oder nicht in dieser Höhe. 2. a) Der Schuldner ist jedoch grundsätzlich nicht mit Einwendungen gegen das notarielle Schuldanerkenntnis selbst ausgeschlossen. b) Er kann deshalb einwenden, das Anerkenntnis sei wegen Irrtums über einen als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt, der der Wirklichkeit nicht entsprach, unwirksam (§ 779 BGB), es sei sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), wegen Drohung anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB), wirksam angefochten (§ 142 Abs. 1 BGB) oder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008 - 3 Sa 88/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 779; BGB § 780; BGB § 781; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 559 Abs. 2;

Tatbestand: