LAG München - Urteil vom 18.12.2008
3 Sa 88/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 779; BGB § 781; BGB § 812; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 767; VVG § 67;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7669/07

Zwangsvollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers zum Ausgleich angeblicher Schadensersatzforderungen - Maßstäbe zur Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der wahren Ausgangslage und den übernommenen Leistungen

LAG München, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 88/08

DRsp Nr. 2009/3802

Zwangsvollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers zum Ausgleich angeblicher Schadensersatzforderungen - Maßstäbe zur Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der wahren Ausgangslage und den übernommenen Leistungen

1. Die Sittenwidrigkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses, das ein Arbeitnehmer im Hinblick auf ihm von Seiten des Arbeitgebers angelastete Vermögensdelikte abgegeben hat, folgt nicht allein daraus, dass der anerkannte Schaden nicht hätte bewiesen werden können, oder dass der anerkannte Betrag die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anerkennenden deutlich übersteigt. Vielmehr müssen zusätzliche, dem Gläubiger zuzurechnende Umstände hinzukommen, die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen 2. Zwar kann ein auffälliges Misssverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen, die der Schuldner übernommen hat, ein solcher, die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses begründender Umstand sein. Maßgebend hierfür ist aber nicht die fehlende Beweisbarkeit des Schadens, sondern, von welcher Einschätzung die Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses ausgegangen sind und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind.

Tenor: