BGH - Urteil vom 20.12.2016
VI ZR 395/15
Normen:
SGB VII § 34 Abs. 1; SGB VII § 34 Abs. 3; GG Art. 34; BGB § 839;
Fundstellen:
MDR 2017, 455
NJW 2017, 1745
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1867/12
OLG Thüringen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 412/14

Materielles und immaterielles Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung nach einem Arbeitsunfall; Hoheitliche Tätigkeit eines Durchgangsarztes; Überwachung des Heilungsverlaufs im Rahmen einer Nachschau

BGH, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen VI ZR 395/15

DRsp Nr. 2017/1486

Materielles und immaterielles Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung nach einem Arbeitsunfall; Hoheitliche Tätigkeit eines Durchgangsarztes; Überwachung des Heilungsverlaufs im Rahmen einer Nachschau

GG Art. 34 BGB § 839 (Fc) a) Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG.b) Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Die vom Durchgangsarzt zu treffende Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, ist als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, vorgesehen für BGHZ).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 34 Abs. 1; SGB VII § 34 Abs. 3; GG Art. 34; BGB § 839;

Tatbestand