BSG - Beschluß vom 16.10.1998
B 2 U 183/98 B
Normen:
RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2, § 581 Abs. 3 S. 1;

MdE bei mehreren Arbeitsunfällen

BSG, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen B 2 U 183/98 B

DRsp Nr. 1999/4579

MdE bei mehreren Arbeitsunfällen

1. Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, sind jeweils getrennt zu beurteilen, und eine Gesamt-MdE kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BSG vom 14.11.1984 - 9b RU 58/83 = SozR 2200 § 581 Nr. 21). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2, § 581 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.