Mediation und Güterichterverfahren

Bei den Arbeitsgerichten ist die gerichtsnahe Mediation eingeführt worden, i.d.R. auf der Basis einer gerichtlichen Mediationsordnung.16)

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der richterlichen Mediation - nicht als Mediator selbst (§ 34 RVG) - gehört zum Gebührenrechtszug des Rechtsstreits. Gleichartige Gebühren für diese Tätigkeit und in der Prozesstätigkeit können nur einmal ausgelöst werden,17) sind jedoch insoweit im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erstattungsfähig.

In einem solchen Verfahren wird die Verfahrensgebühr durch Einreichen einer Klagschrift verdient, eine zusätzliche Gebühr für die Vertretung in einem Mediationsverfahren entsteht nicht.

Führt der Mediationsrichter einen Besprechungstermin im Mediationsverfahren durch, entsteht die Terminsgebühr, falls diese nicht bereits zuvor entstanden ist.18) Sie entsteht auch durch sonstige Besprechungen mit der Gegenseite und kann dann im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG gegen den Auftraggeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgesetzt werden.19)

Ergebnis bei gerichtlicher und gerichtsnaher Mediation:

Bei einer Einigung entsteht die Einigungsgebühr.