Kostenerstattung

Anders als bei § 91 ZPO ist die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen an den unterlegenen Gegner im Verfahren vor den Arbeitsgerichten erster Instanz ausgeschlossen (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Vor Übernahme eines arbeitsrechtlichen Mandats muss der Rechtsanwalt deshalb seinen potentiellen Auftraggeber auf diese Besonderheit hinweisen. Insbesondere sollte er mit ihm den wirtschaftlichen Sinn eines Verfahrens erörtern, nämlich die Frage, ob die ggf. aus einem Rechtsstreit zu erwartenden Erlöse (Abfindung, restliches Arbeitsentgelt etc.) nicht von den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit aufgebraucht werden. Insbesondere bei kurz laufenden Arbeitsverhältnissen müssen die Anwaltskosten mit einer i.d.R. zu erwartenden geringen Abfindung abgewogen werden.

Unterlässt der Rechtsanwalt den Hinweis, tritt für den Mandanten keine Rechtsschutzversicherung ein. Weist der Mandant nach, dass er für den Fall eines Hinweises auf die fehlende Möglichkeit der Kostenerstattung den Auftrag nicht erteilt hätte, kann er gegen Ansprüche des Rechtsanwalts die Aufrechnung erklären. Zwar setzt dies voraus, dass ihm ein Schaden entstanden ist; ein solcher könnte jedoch darin gesehen werden, dass der Mandant das unter Einschaltung des Rechtsanwalts erzielte Ergebnis auch ohne diesen und damit ohne Veranlassung von Anwaltskosten hätte erreichen können.