BAG - Urteil vom 01.12.2004
4 AZR 77/04
Normen:
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV vom 28. Juni 1996) §§ 1 3 11 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ArbZG § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 560
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 171/03
ArbG München, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 2593/02

Mehrarbeit eines Hausmeisters im privaten Versicherungsgewerbe; Tarifauslegung; Merkmale; Anrechenbarkeit einer Zulage auf eine Tarifgehaltserhöhung; Vertragsauslegung; Überprüfung durch das Revisionsgericht; tariflicher Zuschlag zum Ausgleich einer Arbeitszeitverkürzung

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 77/04

DRsp Nr. 2005/6615

Mehrarbeit eines Hausmeisters im privaten Versicherungsgewerbe; Tarifauslegung; Merkmale; Anrechenbarkeit einer Zulage auf eine Tarifgehaltserhöhung; Vertragsauslegung; Überprüfung durch das Revisionsgericht; tariflicher Zuschlag zum Ausgleich einer Arbeitszeitverkürzung

Orientierungssätze: 1. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV nimmt ausdrücklich Hausmeister aus der Festlegung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit aus. 2. Aus der tariflichen Festlegung des monatlichen Arbeitsentgelts (§ 3 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 MTV iVm. mit dem darin in Bezug genommenen Gehaltstarifvertrag) für Hausmeister kann daher nicht gefolgert werden, dass damit die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit auch für Hausmeister gilt. 3. Mangels anderweitiger Regelung richtet sich die Arbeitszeit des Hausmeisters im privaten Versicherungsgewerbe nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. 4. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine übertarifliche Zulage auf eine Tariferhöhung anrechnen, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht vertraglich als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt war. 5. Die Ausweisung des Lohns in einer Summe ist regelmäßig ein deutliches Anzeichen dafür, dass kein anrechnungsfester übertariflicher Lohnbestandteil vereinbart werden sollte.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV vom 28. Juni 1996) §§ 1 3 11 ;