Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für bis dahin nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichene Mehrarbeitsstunden, die sie dienstplanmäßig geleistet hat, eine Vergütung in Geld beanspruchen kann.
Die Klägerin war vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Januar 1991 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Klinikum G des Beklagten am Institut für Anästhesiologie als hauptberufliche "Wissenschaftliche Hilfskraft" - Ärztin - beschäftigt. Zuvor war sie dort bereits als Krankenschwester im Angestelltenverhältnis bei Geltung des
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