BAG - Urteil vom 24.11.1993
5 AZR 153/93
Normen:
BAT § 70 ; BGB §§ 611, 612, 242, 271, 315 ; BayBG (Bayerisches Beamtengesetz) Art. 80 ;
Fundstellen:
BAGE 75, 133
BB 1994, 796
JuS 1994, 1083
MDR 1995, 75
NZA 1994, 759
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 13122/91
LAG München, vom 14.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 625/92

Mehrarbeitsvergütung nach beendetem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 153/93

DRsp Nr. 1994/1553

Mehrarbeitsvergütung nach beendetem Arbeitsverhältnis

»Folgt aus einer an sich zulässigen Bezugnahme auf beamtenrechtliche Bestimmungen, daß ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung verliert, so ist die entsprechende vom Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einseitig vorformulierte und daher der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Vertragsklausel unbillig und damit unwirksam, weil sie zu einer unangemessenen und sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers führt.«

Normenkette:

BAT § 70 ; BGB §§ 611, 612, 242, 271, 315 ; BayBG (Bayerisches Beamtengesetz) Art. 80 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für bis dahin nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichene Mehrarbeitsstunden, die sie dienstplanmäßig geleistet hat, eine Vergütung in Geld beanspruchen kann.

Die Klägerin war vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Januar 1991 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Klinikum G des Beklagten am Institut für Anästhesiologie als hauptberufliche "Wissenschaftliche Hilfskraft" - Ärztin - beschäftigt. Zuvor war sie dort bereits als Krankenschwester im Angestelltenverhältnis bei Geltung des BAT tätig gewesen.