BAG - Urteil vom 25.10.2000
4 AZR 596/99
Normen:
Manteltarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom 18. Mai 1990 § 3 Ziff. 1.1, 4.1, 4.5 und 5 § 6 Ziff. 1 § 7 Ziff. 2.1 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 189
BB 2000, 2363
DB 2000, 2225
DB 2001, 1620
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 20.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 451/98
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 586/98

Mehrarbeitszuschlag bei flexibler Arbeitszeit; flexible Gestaltung der Arbeitszeit; Mehrarbeitszuschlag bei Auszahlung eines Plusstundensaldos

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 596/99

DRsp Nr. 2002/14384

Mehrarbeitszuschlag bei flexibler Arbeitszeit; flexible Gestaltung der Arbeitszeit; Mehrarbeitszuschlag bei Auszahlung eines Plusstundensaldos

»1. Der MTV für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom 18. Mai 1990 erlaubt in Verbindung mit dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag in der Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom 16. Dezember 1996/3. Februar 1997 die Flexibilisierung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten auf Betriebsebene. 2. Wird ein im Vollzug einer tarifgerechten Betriebsvereinbarung über die flexible Gestaltung von Arbeitszeiten vor Ablauf des Ausgleichszeitraums entstandener sog. Plusstundensaldo durch Zahlung des Stundenlohnes abgebaut, so sind auf diese Stundenlöhne keine Mehrarbeitszuschläge zu leisten.« Orientierungssätze: 1. Vergütungsrechtlich ist ein Plusstundensaldo bei flexibler Arbeitszeit als Saldo der einbezogenen Plus- und Minusstunden zu unterscheiden von Mehrarbeitsstunden. 2. Bei flexibler Arbeitszeitgestaltung kann Mehrarbeit erst beginnen, wenn die jeweilige für den Tag vorgesehene Sollarbeitszeit überschritten wird. 3. Eine regelungswidrige vorzeitige Auszahlung eines Plusstundensaldos begründet i.d.R. keinen Mehrarbeitszuschlag.

Normenkette: