LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.11.2011
L 7 AS 1442/10
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 21; SGB V § 60;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1362/07

MehrbedarfÜbernahme von FahrtkostenKein Anspruch nach dem SGB IIMedizinische Versorgung durch gesetzliche Krankenversicherung nach dem SGB V

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1442/10

DRsp Nr. 2012/7741

MehrbedarfÜbernahme von FahrtkostenKein Anspruch nach dem SGB IIMedizinische Versorgung durch gesetzliche Krankenversicherung nach dem SGB V

1. Fahrkosten zu Arztbesuchen aufgrund einer chronischen Erkrankung werden nach dem SGB III nicht als Mehrbedarf anerkannt. 2. Die Benennung der Mehrbedarfe bei der Grundsicherung ist gesetzlich abschließend. 3. Die Übernahme von Fahrtkosten zu Arztbesuchen richtet sich bei gesetzlich Versicherten nach § 60 SGB V.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 21; SGB V § 60;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kosten, die ihm für Fahrten zu Arztbesuchen, einer Trainingstherapie sowie Diabetes Schulungen entstanden sind, von dem Beklagten erstattet.