BAG - Urteil vom 11.11.1998
7 AZR 328/97
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 204 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AP Nr. 204 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AuA 1999, 286
BB 1999, 423
DB 1999, 804
DRsp VI(602)146a-b
NJW 1999, 1350
NZA 1999, 1211
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Karlsruhe (Urteil vom 12. März 1996 - 4 Ca 429/95),
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/Mannheim (Urteil vom 19. Dezember 1996 - 13 Sa 47/96),

Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

BAG, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 328/97

DRsp Nr. 1999/3387

Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

»1. Bei der nochmaligen befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines bereits langjährig befristet beschäftigten Arbeitnehmers zur Vertretung muß" der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Anhaltspunkte die Prognose haben, der Beschäftigungsbedarf für den befristet tätigen Mitarbeiter werde entfallen. 2. Anzahl und Dauer der Befristungen können Indizien für das Fehlen des Sachgrundes der Vertretung sein.«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist Musiklehrer. Er war in der Zeit vom 12. November 1990 bis 30. September 1995 bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1995 wurde er für die Zeit vom 29. Juni 1995 bis 30. September 1995 als Lehrer für Klavier- und Kammermusik als Aushilfsangestellter zur Vertretung beschäftigt. Die Parteien haben die Geltung des BAT/VKA vereinbart.

Der Kläger hat seit Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte eine Angestellte vertreten, die wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub und einer Freistellung wegen Kinderbetreuung durchgehend beurlaubt war. Die Beurlaubung der Angestellten war zuletzt am 23. Februar 1995 antragsgemäß bis zum 28. Juni 1996 verlängert worden.