BAG - Urteil vom 04.07.1991
2 AZR 79/91
Normen:
BGB § 626 ; LPVG NW § 78 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 751/90
ArbG Köln, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1250/90

Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund

BAG, Urteil vom 04.07.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 79/91

DRsp Nr. 2000/2020

Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Kündigung, vor deren Ausspruch der Gesamtpersonalrat, nicht aber der Personalrat der Dienststelle gehört wurde. 2. Zur Frage, inwieweit "gravierende Leistungsmängel und Versäumnisse" dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht haben.

Normenkette:

BGB § 626 ; LPVG NW § 78 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1988 als Verwaltungsangestellte der VergGr. V b BAT bei dem Bezirksamt K - der beklagten Stadt beschäftigt. Sie war dort u.a. für die Bewilligung von Sozialleistungen zuständig.

In der Zeit von Anfang September 1989 bis Ende Januar 1990 beantragte der Sozialhilfeempfänger St. mehrfach, und zwar jeweils unter Vorlage gefälschter Unterlagen. Vorschüsse für angebliche Reisen im Zusammenhang mit der vorgespiegelten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin bewilligte dem St. ca. 30 Einzelbeträge zwischen 166,-- DM und ca. 2.000,-- DM, obwohl es ihr nach der verwaltungsinternen Regelung über die Unterschriftsbefugnis nur erlaubt war, derartige einmalige Leistungen an Hilfeempfänger bis höchstens 400,-- DM je Person zu gewähren.