A. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Verkaufsbereich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gehandelt hat.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Möbelverkaufshaus. Dort wurde der Angestellte B bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr im Oktober 1991 als Verkäufer beschäftigt. Nach Ableistung seines Wehrdienstes ist er seit dem 1. Oktober 1992 wieder als Verkäufer eingesetzt, und zwar im Selbstbedienungsbereich.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Zuordnung B zum Selbstbedienungsverkauf sei eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gewesen. Vor seinem Wehrdienst sei B in einem anderen Arbeitsbereich, im Verkauf der Großmöbel, tätig gewesen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
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