BAG - Beschluß vom 06.12.1994
1 ABR 34/94
Normen:
ArbGG (1979) § 66 Abs. 1 ; ZPO § 563 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 66 ArbGG 1979
BAGE 79, 1
BB 1995, 883
DB 1995, 1472
EzA § 66 ArbGG Nr. 20
MDR 1995, 1242
NJW 1995, 2054
NZA 1995, 549
SAE 1996, 263
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 8/93
ArbG Mannheim, vom 20.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/92

Mehrfache Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

BAG, Beschluß vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 34/94

DRsp Nr. 1995/4456

Mehrfache Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

»1. Eine zweite Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG auch dann nicht zulässig, wenn erst durch sie eine insgesamt einmonatige Fristverlängerung erreicht würde. 2. Der Beschluß, mit dem das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat, ist nach § 563 ZPO auch dann nicht aufzuheben, wenn das Rechtsmittel wegen verspäteter Begründung an sich als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 66 Abs. 1 ; ZPO § 563 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Verkaufsbereich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gehandelt hat.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Möbelverkaufshaus. Dort wurde der Angestellte B bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr im Oktober 1991 als Verkäufer beschäftigt. Nach Ableistung seines Wehrdienstes ist er seit dem 1. Oktober 1992 wieder als Verkäufer eingesetzt, und zwar im Selbstbedienungsbereich.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Zuordnung B zum Selbstbedienungsverkauf sei eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gewesen. Vor seinem Wehrdienst sei B in einem anderen Arbeitsbereich, im Verkauf der Großmöbel, tätig gewesen.

Der Betriebsrat hat beantragt,