VG Stuttgart - Urteil vom 23.03.2022
7 K 4587/21
Normen:
SGB VII § 36a Abs. 3 analog;

Mehrkosten für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 7 K 4587/21

DRsp Nr. 2022/5601

Mehrkosten für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Die Mehrkosten für die die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes sind nicht nach § 36a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII analog erstattungsfähig, wenn der selbstbeschaffte, öffentlich geförderte Platz in einer Tageseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 36a Abs. 3 analog;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.

Die Klägerin wurde am 16.7.2019 geboren. Seine Eltern meldeten ihn am 16.8.2019 in verschiedenen städtischen Einrichtungen der Beklagten ab dem 15.7.2021 an.

Die Beklagte bot dem Kläger einen Kitaplatz zum 1.9.2020 an. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab.

Mit Schreiben vom 30.3.2021 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass dieser vorläufig keinen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder für das Kindergartenjahr 2021/2022 erhalten könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.4.2021 Widerspruch ein und stellte am 22.4.2021 einen Eintrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart.